Bürgermedien

Campusradios fallen in der NRW Medienlandschaft unter die Definition der Bürgermedien. Unter den Bürgermedien werden die Formen nicht-kommerzieller Medienproduktion verstanden. Als Grundlage der Medienproduktion der Bürgermedien dient das Ladesmediengesetz NRW.

“Bürgermedien ermöglichen Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.”

§ 40Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002

Dabei schlüsselt das Gesetz drei Formen der Bürgermedien auf. Neben dem Bürgerfunk (§40a + §40b), stehen Bürgerfernsehn (§40c) und die Campusradios (§40d).

“(1) Die LfM erteilt für Rundfunkprogramme, die im örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. § 83 gilt entsprechend. (2) Rundfunkprogramme in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.”

§40d (1 + 2) – Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002

Während die Studierendenradios im Dachverband Campusradios NRW e.V. zusammengeschlossen sind, haben sich Bürgerfunk (Radio) und Bürgerfernsehn im Landesverband Bürgermedien NRW e.V. zusammengetan.