Satzung

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2019.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „CampusRadios NRW e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Nummer VR9662 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Vereinsziele und Aufgaben

(1) Aufgabe des Vereins ist die landesweite Zusammenarbeit im Bereich der Veranstaltung und
Verbreitung von Radioprogrammen, die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
im Bereich Hörfunk, die Förderung von Medienkompetenz, die Durchführung und Förderung
kultureller Veranstaltungen sowie die Förderung der öffentlichen Wahrnehmung. Zur Erfüllung
seiner Aufgaben strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Medien an.

(2) Der Verein verfolgt mit der Zusammenarbeit bei der Veranstaltung und Verbreitung von
Radioprogrammen insbesondere die folgenden Ziele:

  • Die Verbreitung von Informationen, Diskussion und Meinungen aus dem studentischen
  • Leben und dem soziokulturellen Umfeld der StudentInnen.
  • Die Verbreitung von Informationen aus Lehre und Forschung der Hochschulen.
  • Die Verbreitung von Informationen, Diskussion und Meinungen zu verschiedenen Themen,
  • Ereignissen und Politikfeldern aus studentischer Sicht und aus der Sicht von anderen
  • Hochschulangehörigen.
  • Die Verbreitung kultureller Produktionen und Veranstaltungen von StudentInnen und
  • anderen Hochschulangehörigen.

(3) Mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verfolgt der Verein das Ziel,
Qualifikationen in den Bereichen Hörfunktechnik, journalistisches Arbeiten und Medienmanagement zu vermitteln. Die Aus- und Weiterbildungsangebote sollen insbesondere die
Umsetzung der in § 2, Absatz 2 genannten Ziele fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Sprachregelung

Um eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erzielen, ist sowohl in der
Satzung als auch in den Ordnungen die geläufige Schreibweise, die beide Endungen umfasst,
verwendet worden. (z.B. StudentInnen)

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben. Dabei muss es sich um Träger- oder
Fördervereine lizenzierter Hochschulradios in NRW handeln. Für jeden lizenzierten Sender darf
nur ein Verein Mitglied sein. Im Falle mehrerer Anträge, wird der Antrag des Lizenzinhabers
bevorzugt.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand beschließt die
Mitgliedschaft.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Mitgliedsvereins.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung
ausstehende Beiträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht bezahlt hat. Weiterhin kann ein
Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen des Vereins geschadet oder den
Vereinszielen zuwidergehandelt hat. In diesem Falle muss in einem angemessenen Zeitraum
vorher eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sein.

(3) Das Ende der Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgestellt und ist sofort wirksam. Bei einem
Ausschluss kann das Mitglied gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten schriftlich
und ausführlich begründet Berufung einlegen. Diese ist an den Vorstand zu senden, der sie der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 8 Beiträge und Zahlungen

(1) Der Verein erhebt einmalig ein Eintrittsgeld in Höhe von 100,- €.

(2) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zudem einen Jahresbeitrag. Der Beitrag ist zu Beginn
des Kalenderjahres fällig.

(3) Für neue Mitglieder ist der Beitrag zum Zeitpunkt ihres Eintritts für das laufende Kalenderjahr
fällig.

(4) Der Beitrag ist für jedes Kalenderjahr zu zahlen, in dem eine Mitgliedschaft besteht, auch wenn
die Mitgliedschaft nur für einen Teil des Jahres besteht.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Beitrags.

§ 9 Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien und Grundsätze der Arbeit und wählt den
Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Rede- und antragsberechtigt sind alle Anwesenden.

(4) Jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat, hat eine
Stimme. Das Mitglied benennt im Vorfeld per Vollmacht eine VertreterIn, die/der das Stimmrecht
ausübt.

(5) Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen. Diese sind für alle Mitglieder
einsehbar. Die Protokolle sind von einer vom Vorstand zu benennenden Person zu
unterzeichnen.

§ 10 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand
unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung durch Brief oder per Email einberufen. Die
Einladung soll vier Wochen vor dem Termin und muss spätestens zwei Wochen vor dem
Termin per Email oder Briefpost versandt werden.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens von 30% der Mitglieder
beim Vorstand beantragt wird.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eröffnet, der die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung feststellt durch Feststellung

  • der Mitgliedschaft
  • der Anwesenheit
  • der Stimmberechtigung

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann frühestens nach 7 Tage eine neue
Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden
beschlussfähig. Auf den Termin der weiteren Mitgliederversammlung ist in der Einladung
hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Mehrheit ist erreicht, wenn die
Fürstimmen die Gegenstimmen überwiegen

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden und zwei VertreterInnen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zu
zweit vertretungsberechtigt.

(3) Grundlage der Arbeit des Vorstandes sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Es muss ein
Beschlussprotokoll angefertigt werden. Alle Mitglieder können dieses einsehen.

(6) Der Vorstand tritt in der Regel mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Die Sitzung kann als
Telefonkonferenz abgehalten werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung wird von dem/der
Vorsitzenden spätestens am 8. Tag vor der Vorstandssitzung per Email oder Briefpost
abgeschickt. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss eine telefonische Einladung
vereinbaren. Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder des Vereins öffentlich.

(7) Der/die Vorsitzende hat den Vorstand auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied unverzüglich
einzuberufen.

(8) Der Vorstand kann Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(2) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.

(3) Die Führung der Vereinsgeschäfte obliegt bei Zutreffen von § 13, Absatz 2 dem/der GeschäftsführerIn im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse nach § 13, Absatz 1.

§ 14 Wahl und Rechenschaft

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er
bleibt in jedem Falle jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er wird von der
Mitgliederversammlung entlastet.

§ 15 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Mitglieder des Vorstandes scheiden aus:

  • nach Ablauf der Amtszeit, sofern ein Nachfolge-Vorstand gewählt ist,
  • nach Rücktritt,
  • durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung, wenn einE NachfolgerIn kandidiert und
    der Antrag in der Einladung angekündigt wurde; für die Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der
    anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung notwendig,
  • durch Tod.

(2) Nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wählt die folgende Mitgliederversammlung
Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes nach.

§ 17 Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung verabschiedet den Haushaltsplan.

(2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der
Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Vorstand aufgestellt und von der
Mitgliederversammlung verabschiedet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung. Zur Änderung der Finanzordnung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf den Antrag muss in der Einladung mit komplettem Wortlaut
hingewiesen werden.

§ 18 Jahresabschluss

Der Vorstand legt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss vor, der für alle
Mitglieder einsehbar ist.

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres mindestens zwei
KassenprüferInnen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

(2) Die KassenprüferInnen überprüfen die Kassen- und Haushaltsbewirtschaftung des Vereins.

(3) Den KassenprüferInnen sind auf Anforderung alle Unterlagen vorzulegen.

§ 20 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden. Dies
setzt eine Ankündigung in der Tagesordnung der Einladung mit komplettem Wortlaut der
Änderungsanträge in der Anlage voraus.

(2) Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht vor
der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verlangt werden.

§ 21 Auflösung

(1) Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf
der Mehrheit von 3/4 der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und setzt eine Ankündigung in der Tagesordnung der Einladung voraus.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 22 Inkrafttreten

Satzungsänderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft